GWP Werte

Alles zur aktuellen F-Gase Verordnung von Ihren Kältetechnikexperten in Glandorf

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Neue F-Gase Verordnung

Die EG-VO  über teilfluorierte Treibhausgase hebt die Verordnung Nr. auf. Im Folgenden erfahren Sie, welche praktischen Auswirkungen die neue F-Gase Verordnung, die im Wesentlichen eine neue Gewichtung von Kältemittelfüllmengen und die stufenweise Reduzierung der Mengen, der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vorsieht, auf Ihre Anlagen hat.

GWP Werte Mischanteile R400 Reihe
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    Bisher bezogen sich Kältemittelmengen und die damit zusammenhängenden Regelungen auf die Füllmengen in kg, ab dem 01.01.2015 wird das CO2-Äquivalent zugrunde gelegt.

    Daraus ergeben sich folgende Neuregelungen für die Wartung und Instandhaltung Ihrer Kälte- und Klimaanlagen:

    Für Anlagen > 40 t CO2-Äquivalent sind Kältemittel mit einem GWP > 2500 untersagt ab dem 01.01.2020

    Generell sind Anlagen in der Militärausrüstung, Anwendungen unter -50 °C und Anlagen mit einem CO2-Äquivalent < 40 t von dieser Regelung ausgenommen. Bis zum 01.01.2030 dürfen außerdem aufgearbeitete Kältemittel mit einem GWP > 2500 (Kältemittel hat Eigenschaft des ungebrauchten Stoffes = durch Kältemittel Industrie) und recycelte Kältemittel mit einem GWP > 2500 (Wiederverwendung zurückgewonnener Kältemittel = durch Kälteanlagenbau) verwendet werden.

    In der Praxis bedeutet das, das R404A in Gewerbekälteanlagen durch recycelte Ware bis zum 01.01.2030 zur Verfügung stehen wird, kleine Anlagen (siehe Tabelle) sind von der GWP Grenze 2500 nicht betroffen.

    Beispiele für einige Kältemittel:

    Kältemittel R134A

    GWP 1'430

    Nachfüllen ist unbegrenzt erlaubt da GWP

    Bei max. Anlagenfüllmenge < 2'50


    Kältemittel R404A

    GWP 3'922

    Nachfüllen erlaubt bis 40 t CO2

    Bei max. Anlagenfüllmenge = 10,20 kg


    Kältemittel R407C

    GWP 1'774

    Nachfüllen unbegrenzt erlaubt da GWP

    Bei max. Anlagenfüllmenge < 2'500


    Kältemittel R410A

    GWP 2'088

    Nachfüllen unbegrenzt erlaubt da GWP 

    Bei max. Anlagenfüllmenge < 2'500


    Kältemittel R507

    GWP 3'990

    Nachfüllen erlaubt bis 40 t CO2

    Bei max. Anlagenfüllmenge = 10,20 kg

     

    Neubau Klimaanlagen

    Splitsysteme, VRF-Anlagen, Direktverdampfungssysteme:

    Sämtliche Systeme, die ein Kältemittel mit einem GWP > 2500 verwenden, sind ab dem 01.01.2020 untersagt. In der Praxis hat diese Regelung keine Auswirkung, da die eingesetzten Kältemittel R407C und R410A unter dem GWP-Grenzwert liegen.


    Mono-Splitsysteme (1 Innen- und 1 Außengerät) < 3 kg Füllgewicht:

    Die o. g. Systeme dürfen ab dem 01.01.2025 nur noch Kältemittel mit einem Kältemittel < 750 verwenden. In der Praxis bedeutet das für Mono-Split Klimaanlagen, dass die derzeit üblichen Kältemittel R407C und R410A nicht einsetzbar sind und Hersteller daher Geräte mit einem Alternativ-Kältemittel auf den Markt bringen müssen. Diese Kältemittel werden „leicht brennbar“ sein. Ein technisches Regelwerk steht dazu z. Z. noch nicht zur Verfügung.

    Bewegliche Raumklimageräte:

    Die Verwendung von beweglichen Raumklimageräten mit einem Kältemittel GWP > 150 ist ab dem 01.01.2020 untersagt. Für die Praxis ist zu vermuten, dass brennbare Kältemittel wie bei Haushalt Kühl- und Gefriergeräten zum Einsatz kommen.

    Neubau ortsfeste Kälteanlagen:

    Sämtliche Systeme mit einem Kältemittel GWP > 2500 sind ab dem 01.01.2020 verboten. Neu-Anlagen können dann nicht mehr mit den Kältemitteln R404A oder R422A /oder D errichtet werden. Es stehen jedoch R134a (GWP 1430) und diverse andere Stoffe zur Verfügung, auch der Einsatz von natürlichen Kältemitteln (CO2, NH3 Kohlenwasserstoffe) ist möglich. Mit überkritischen CO2 Anlagen werden in den nächsten Jahren sämtliche Anwendungen der Gewerbe Kältetechnik realisierbar sein (GWP1).


    Ausnahme:

    -Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen (Kälteleistung > 40 kW)

    -Anlagen mit mehr als einem Verdichter und mehr als einem Verdampfer (Verbundanlagen)

    -Kältemittel GWP > 150 verboten ab dem 01.01.2022

    Ausnahme der Ausnahme:

    -Kaskadensysteme wenn im Primärkreis


    In der Praxis sind damit folgende Anlagen zulässig:

    -Anlagen mit 1 Verdichter und 1 + x Verdampfer mit Kältemitteln GWP < 2500

    -Anlagen mit 1 + x Verdichtern und 1 Verdampfer mit Kältemittel GWP < 2500 (z. B. Kaltwassersatz)

    -Kaskade R134a / CO2 uneingeschränkt

     

    Kühl- und Gefriergeräte für die gewerbliche Anwendung:

    (Hermetisch geschlossene Einrichtung)

    Kältemittel mit einem GWP > 2500 sind ab dem 01.01.2020 verboten. Damit sind Kühlmöbel mit geschlossenem Kältemittelkreislauf, der das Kältemittel R404A verwendet, nicht mehr einsetzbar.

    Kältemittel mit einem GWP > 150 sind ab dem 01.01.2022 verboten. Chemische Kältemittel werden dann zumindest „leicht brennbar“ sein und es werden vermutlich Kohlenwasserstoffe wie Propan verstärkt zum Einsatz kommen.

    Neben den Neuregelungen für Anlagen wird die Menge der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kältemittel begrenzt.

    Basis ist die in den Jahren 2009-2012 in der EU hergestellt und in die EU eingeführte durchschnittliche Gesamtmenge, ausgedrückt in CO2-Äquivalent.

    Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kältemittel:

    Die massive Reduzierung des CO2-Äquivalentes wird eine massive Änderung der verwendeten Kältemittel bei Neu-Anlagen zur Folge haben.

    Kälteanlagen:

    -Natürliche Kältemittel

    -R134a

    -(neue Gemische)

    Klimaanlagen (Direktverdampfung):

    -Die gängigen Stoffe R407C / R410A werden vorläufig bestehen bleiben

    -Neue Gemische mit reduziertem GWP werden kommen


    Kaltwassersätze (Außenaufstellung):

    -Siehe Klimaanlage

    -Kohlenwasserstoffe


    Dichtheitskontrollen für ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen:

    Ab dem 01.01.2015 wird die bisherige Logik vom 3 / 30 / 300 kg Füllgewicht auf CO2-Äquivalent umgestellt. Dichtheitskontrollen für ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen

    Kältemittel R134a

    GWP-Wert 1'430

    ab 5 t jährliche Kontrolle ab (mit LES* alle zwei Jahre) 3,5 kg

    ab 10 t (hermetische Systeme) 7,0 kg 

    ab 50 t halbjährliche Kontrolle ab (mit LES* jährlich) 35 kg

    ab 500 t vierteljährliche Kontrolle ab (mit LES* halbjährlich) 350 kg


    Kältemittel R404A

    GWP-Wert 3'922

    ab 5 t jährliche Kontrolle ab (mit LES* alle zwei Jahre) 1,3 kg

    ab 10 t (hermetische Systeme) 2,6 kg

    ab 50 t halbjährliche Kontrolle ab (mit LES* jährlich) 13 kg

    ab 500 t vierteljährliche Kontrolle ab (mit LES* halbjährlich) 130 kg


    Kältemittel R407C

    GWP-Wert 1'774

    ab 5 t jährliche Kontrolle ab (mit LES* alle zwei Jahre) 2,8 kg

    ab 10 t (hermetische Systeme) 5,6 kg

    ab 50 t halbjährliche Kontrolle ab (mit LES* jährlich) 28 kg

    ab 500 t vierteljährliche Kontrolle ab (mit LES* halbjährlich) 280 kg

    Kältemittel R410A

    GWP-Wert 2'088

    ab 5 t jährliche Kontrolle ab (mit LES* alle zwei Jahre) 2,4 kg

    ab 10 t (hermetische Systeme) 4,8 kg

    ab 50 t halbjährliche Kontrolle ab (mit LES* jährlich) 24 kg

    ab 500 t vierteljährliche Kontrolle ab (mit LES* halbjährlich) 240 kg


    Eine Ausnahme bildet die Übergangsregelung für Kältekreisläufe mit einem Füllgewicht von unter 3 kg und hermetisch geschlossenen Systemen mit einem Füllgewicht unter 6 kg, hier ist bis zum 31.12.2016 keine Dichtheitsprüfung erforderlich. In der Praxis müssen daher alle Dichtheitsprüfungsintervalle anhand der CO2-Äquivalentbasis überprüft und entsprechend angepasst werden.

    Dokumentationspflicht des Betreibers für Einrichtungen, an denen Dichtheitskontrollen vorgeschrieben sind:

    Führung von Aufzeichnungen:

    1) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase

    2) Alle Mengen, die hinzugefügt werden

    3) Werden recycelte oder aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase verwendet, so ist Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage (ggf. mit Zertifizierungsnummer) anzugeben

    4) Alle Mengen, die entnommen werden

    5) Angaben zum Unternehmen, das Arbeiten an der Einrichtung durchgeführt hat (ggf. mit Zertifizierungsnummer)

    6) Ergebnisse der Dichtheitsprüfung (Nachprüfung)

    7) Maßnahmen zur Rückgewinnung, Entsorgung der fluorierten Treibhausgase bei Stilllegung der Einrichtung

    Betreiber und ausführende Unternehmen sind verpflichtet die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren

    F-Gas Verordnung: nächstes Verbot ab 01.01.2020

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    Mit der europäischen Verordnung Nr. 517/2014, bekannt als F-Gas VO, wurde seit dem 01.01.2015 ein völlig neuer Mechanismus zur schrittweisen Reduzierung des Verbrauchs von H-FKWs bis 2030 eingeführt, um die Verringerung der Emissionen fluorierter Treibhausgase zu ermöglichen.

    Diese schrittweise Reduzierung der HFCs wird durch mehrere Stufen erreicht:

    - Die Einführung von Quoten. Eine Quote ist die Gesamtmenge der HFKW-Kältemittel, angegeben in Tonnen CO2-Äquivalent, die Hersteller und Importeure in den Verkehr bringen können. Ende 2014 hat die Europäische Kommission jedem Hersteller oder Importeur bis 2030 eine jährliche degressive Marketingquote zugeteilt.

    - Die Einführung von Vermarktungsverboten für neue Anlagen, die H-FKW enthalten.

    - Das Verbot der Verwendung von H-FKW für die Wartung oder Instandhaltung bestehender Kälteanlagen.

    Was bedeutet es konkret für neue Anlagen?

    Für die nicht gewerbliche Anwendungen – z. B. Lagerhäuser

    Ab dem 01.01.2020, Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.

    Kälte für die gewerbliche Anwendung – Zum Beispiel: Mini- oder Supermärkte

    Die Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Anlagen:

    -Hermetisch geschlossene Anlagen:

    Ab dem 01.01.2020, Verbot des Inverkehrbringens von Kühlgeräten und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten. Ab dem 01.01.2022, Verbot des Inverkehrbringens von Kühlgeräten und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung die H-FKW mit einem GWP ≥ 150 enthalten.

    -Nicht hermetisch geschlossene Anlagen mit 1 Kompressor:

    Ab dem 01.01.2020, Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Kälteanlagen die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.

    -Nicht hermetisch geschlossene Anlagen mit mehr als 1 Kompressor pro Kreislauf:

    Wenn < 40 kW: Ab dem 01.012020, Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Kälteanlagen die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.

    Wenn > 40 kW, unterscheidet die Verordnung zwischen verschiedenen Arten von Anlagen:

    Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen:

    Ab dem 01.01.2020, Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Kälteanlagen die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.

    Ab dem 01.01.2022, Verbot des Inverkehrbringens von mehrteiligen zentralisierten Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung, die H-FKW mit einem GWP ≥ 150 enthalten. Mit Ausnahme von Kaskadensystemen mit indirektem Primärkreislauf: ab dem 01.01.2022 dürfen Primärkühlkreisläufen nur noch H-FKW mit einem GWP < 1500 enthalten.

    Was bedeutet es Konkret für bestehende Anlagen für die nicht gewerbliche Verwendung sowie für die gewerbliche Verwendung?

    Ab dem 01.01.2020, Verbot der Verwendung von H-FKW mit einem GWP ≥ bis 2500 für die Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von ≥ bis 40 T. eq. CO2 (z. B. 10,19 kg R-404A).

    Hinweis: Dieses Verbot gilt nicht für aufgearbeitete oder recycelte H-FKW aus denselben Anlagen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Westfalen AG, indem Sie hier klicken.

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